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Inhalt
1. Allgemeine
Mietbedingungen
2. Allgemeine
Geschäftsbedingungen
3. Datenschutzerklärung
1. Allgemeine
Mietbedingungen Maschinenvermietung
1. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den
Mieter, spätestens an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag,
sofern der Vermieter den Mietgegenstand zur Übergabe bereitgestellt hat.
Gerät der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann
der Mieter ohne Setzung einer Nachfrist, jedoch unter Verzicht auf jeglichen
Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten.
Die Mietdauer wird in den Besonderen Bedingungen nach Tagen oder Monaten
bestimmt. Ein Mietmonat umfasst 30 aufeinander folgende Tage. Das
Mietverhältnis endet an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag,
frühestens mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort für die
Rücklieferung, bei Großgeräten mit dem Eintreffen der letzten Teilsendung.
2. Auflösung und Kündigung
Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung
vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst
werden, insbesondere wenn
a) der Mieter mit der Bezahlung der Bereitstellungsgebühr in Verzug gerät und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Vertragsauflösung seinen
Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt,
b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles
desselben gemacht wird, oder wenn der Mieter den Mietgegenstand
vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
c) Wartung oder Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird,
d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch
immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden,
e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des
Mietgegenstandes ändert,
f) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren einschl. eines
Zahlungsplan- verfahrens eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird.
Etwaige, sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergebende
Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Bei unbestimmter und
auch bei bestimmt vereinbarter Mietdauer darf der Mieter das Mietverhältnis
unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist in schriftlicher Form kündigen.
Im letzteren Falle sind die bis zum Kündigungstermin fälligen Mieten voll und
die in die Zeit zwischen Kündigungstermin und ursprünglich vereinbartem
Mietende fallenden Mieten mit einem 50%igen Abschlag zu bezahlen. Bei zufälligem
Untergang, Untergang durch höhere Gewalt und Totalschaden endet das
Mietverhältnis ohne Kündigung oder Auflösungserklärung sofort mit dem
Eintritt des Ereignisses. Der Mieter hat dem Vermieter vom Ereignis umgehend
schriftlich zu verständigen.
3. Miete und Zahlung
Die Miete wird in den Besonderen Bedingungen pro Tag, pro Woche oder pro
Monat vereinbart. Sie gilt nur für eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag,
jedoch für 7 Arbeitstage pro Woche und für 30 Arbeitstage pro Monat. Sie ist
auch voll zu zahlen, wenn die erwähnten Betriebszeiten pro Tag oder Monat
nicht erreicht werden. Für die Überschreitung der obigen Betriebszeiten ist
eine Zusatzmiete zu entrichten. Diese Zusatzmiete wird nach Umlegung der
vereinbarten Tages- oder Monatsmiete auf den Stundensatz mit 75 % des
Stundensatzes pro Stunde der Mehrinanspruchnahme berechnet. Bei
Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler sind dessen Angaben für die
Betriebsdauer maßgebend. Funktionsstörungen des Zählers sind dem Vermieter
sofort zu melden. Dem Vermieter sind ungeachtet des Vorhandenseins eines
Betriebsstundenzählers alle Betriebszeitenüberschreitungen spätestens zur
nächsten Mietenfälligkeit bekanntzugeben.
Die Miete ist jeweils im Vorhinein zu entrichten und mit Rechnungslegung
fällig. Erfolgt die Rückstellung des Mietengegenstandes nach Ablauf der
vereinbarten Mietdauer, ist für die Zeit zwischen Mietende und Rückstellung
ein Benützungsentgelt zu entrichten. Es beträgt pro Tag bei vereinbarter
Tagesmiete das Einfache der Tagesmiete, bei vereinbarter Monatsmiete ein
dreißigstel der Monatsmiete.
4. Sonstige Leistungen
Für eventuell notwendige sonstige Leistungen, wie Beistellen von
Bedienungspersonal und Werkstattpersonal, Werkstattleistungen und
Quartierbeistellungen, sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
5. Stillliegezeit
Erwartet der Mieter die Nichtverwendung des Mietgegenstandes wegen
Betriebsurlaubes oder saisonaler Betriebseinstellung von mehr als acht
aufeinanderfolgenden Tagen, steht es ihm frei, vom Vermieter die Vorschreibung
einer Stilliegemiete für die Dauer des Betriebsstillstandes zu verlangen. Das
Verlangen ist mittels eingeschriebenen Briefes spätestens dreißig Tage vor
dem Beginn des Betriebsstillstandes unter Angabe dessen Dauer zu erklären.
Der Tag der Aufgabe der Erklärung zur Post gilt als erster Tag der Frist. Die
Stillliegemiete beträgt, wenn nichts anderes vereinbart, 75 % der
ursprünglich auf die Dauer des Betriebsstillstandes vereinbarten Miete.
6. Übernahme des Gegenstandes bei An- beziehungsweise Rücklieferung,
Mängelrüge
Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in seiner Betriebsstätte. Dem
Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegenstandes vor der Übergabe
selbst oder durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten zu überzeugen.
Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden. Der
Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte
Benützbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa erforderliche behördliche
Betriebs- Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter, wenn
nicht anders vereinbart, auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mietgegenstand ist
in gutem, gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand in der Betriebsstätte des
Vermieters zurückzustellen. Etwaige Mängel und Beschädigungen sind vor der
Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht festzuhalten. Entdeckt der
Vermieter Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind
diese dem Mieter umgehend schriftlich bekanntzugeben. Etwaige Mängel und
Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des
Mietgegenstandes bedungen sind, sind sofort vom Mieter auf dessen Kosten zu
beheben, andernfalls wird die Reparatur vom Vermieter durchgeführt und in
Rechnung gestellt.
7. Transportkosten und –schäden
Sämtliche Kosten für Transporte des Mietgegenstandes ab dem Übergabeort sind
vom Mieter zu tragen. Transportschäden gehen zu Lasten des Mieters.
8.Pflichten des Mieters
a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten
ein- setzten, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus
welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
b) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in
jeder Weise zu schützen. Er hat, wenn nicht anders vereinbart, für die sach-
und fachgerechte Wartung und Pflege sowie für die fachgemäße Instandhaltung
des Gerätes auf eigene Kosten zu sorgen. Auftretende Schäden sind ungeachtet
der vorstehenden Pflichten unverzüglich dem Vermieter bekanntzugeben.
c) Der Mieter hat die geforderten Maschinenberichte unter Verwendung der
Formulare des Vermieters pünktlich vorzulegen.
d) Der Mieter hat die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu
tragen.
e) Vor Abänderung am Mietgegenstand ist die schriftliche Zustimmung des
Vermieters einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des
Vermieters, den Original- zustand des Gerätes wieder herzustellen oder die
hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen.
f) Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer
während einer vereinbarten Stillliegezeit, enthebt den Mieter nicht von der
Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen
Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine
Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten
Gründen.
g) Über Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand
für die Dauer des Mietverhältnisses zugunsten des Vermieters ordnungsgemäß
und ausreichend gegen sämtliche Risiken, insbesondere auch
Haftpflichtschäden, zu versichern.
9. Kontrollrecht
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter,
insbesondere hinsichtlich Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und
Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der
Mieter hat den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum
Mietgegenstand zu gewähren.
10. Haftung
a) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des
Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch
ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte
verursacht worden ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf zufälligen
Untergang sowie unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere
Gewalt, Streik und dergleichen. Für Abnützung im Rahmen des vertragsgemäßen
Gebrauches haftet der Mieter nicht.
b) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten,
wenn er aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten
Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.
c) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des
Versicherungsrechtes) des Mietgegenstandes ist dieser durch einen
gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes
gemäß der geltenden Österreichischen Baugeräteliste zu leisten.
Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und
Barentschädigung liegt beim Vermieter, wobei beim Ersatzgerät
erforderlichenfalls ein Wertausgleich stattfindet. Die Ersatzleistung ist
binnen acht Tagen nach Ausübung des Wahlrechtes durch den Vermieter fällig.
Die Zahlung eines allfälligen Wertausgleiches hat mit Übergabe des
Ersatzgerätes zu erfolgen.
d) Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen
gesetzlichen Bestimmung abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden
gegenüber Unternehmern sowie Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der
Mieter ist verpflichtet, diesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit
seinem weiteren Vertragspartner zu vereinbaren, sowie diesen die
Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger
Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns
auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird. Die
Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren ist unter
genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschl.
des Nachweises, dass der Schaden verursachende Gegenstand von uns stammt,
schriftlich an unsere Geschäftsleitung zu richten.
11. Personal
Allfälliges vom Vermieter beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in
arbeitsorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen
Erfüllungshilfe. Soweit der Vermieter bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung
des beigestellten Bedienungspersonals während der Mietzeit keinen Ersatz
stellen kann, hat der Mieter selbst für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.
12. Sonstige Bestimmungen
a) Die Ausübung des Rückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu.
b) Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten
Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung,
Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
c) Jede Aufrechnung von allfälligen Forderungen des Mieters gegen die
Forderungen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform.

2. Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
1.1 Warenlieferungen an unsere Kunden erfolgen nur aufgrund der nachstehenden
Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes
geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
1.3 Sinngemäß gelten diese Bedingungen auch für Leistungen oder sonstige von
uns zu bewirkende Lieferungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen
nichts anderes geregelt ist.
2. Auftragsannahme:
2.1 Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen
Bestellung keine Ablehnung durch uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die
Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen
Einlangen schriftlich zu erklären, andernfalls er mit dem Datum der
Auftragserteilung als angenommen gilt.
2.2 Bei Postversand ist die Ablehnung rechtzeitig, wenn sie innerhalb der
Fristen zur Post gegeben wird.
2.3 Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich
welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster,
Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zuammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und
Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind
freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, da
geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie
für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
3. Rücktrittsrecht für Konsumenten:
3.1 Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von uns für
unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räume noch bei einem von uns
dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten;
die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest unseren
Namen und unsere Anschrift sowie eine Information über das Rücktrittsrecht
enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des
Vertrages zu laufen.
3.2 Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die
geschäftliche Verbindung mit uns angebahnt hat oder dem Zustandekommen des
Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten vorangegangen sind.
3.3 Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform, wobei
die Zurückstellung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung enthält,
an uns oder unseren Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt
hat, mit einem Vermerk genügt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt.
3.4 Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters
zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche
Umstände, wie z.B. Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerliche Vorteile oder
öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die wir im Zuge der
Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in
erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche
erklärt werden, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen
Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Im Übrigen gilt Punkt
3.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass
die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß
eintreten werden,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist
oder
3. wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklären.
4. Erfüllung, Gefahrenübergang, Reklamation:
4.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz, auch dann,
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Unabhängig
davon gehen Nutzen und Gefahren spätestens mit dem Abgang der Lieferung von
unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar
unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B.
"franko" u.ä.), es sei denn, der Schaden wurde von uns schuldhaft
verursacht.
4.2 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich
unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann
zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Hersteller oder
Zulieferanten eintreten. Bei Verbrauchergeschäften kann der Verbraucher unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich vom
Vertrag zurücktreten.
4.3 Bei verzögertem Abgang aus dem Werk bzw. aus unserem Lager, der auf
Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem
Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr ab Bestellung als
abgerufen. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf den Fristablauf und die
Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Kann von uns mangels einer
entsprechenden Disposition des Kunden nicht erfüllt werden, so treten die
Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinausgehende
Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht ausgeschlossen.
4.4 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen.
4.5 Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter
Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach
Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen
Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung
dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung,
macht ihn jedoch schadenersatzpflichtig.
5. Angebote und Kostenvoranschläge:
5.1 Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur
Auftragsannahme.
5.2 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Sofern aus dem
Kostenvoranschlag nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin
enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden.
6. Preise:
6.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen zufolge
von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Empfehlungen
der Paritätischen Kommission, Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der
Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch
Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung
von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in
Betracht kommenden Preise entsprechend (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager. Emballagen,
Paletten, Zufuhr u.ä. werden zusätzlich verrechnet.
6.3 Erfolgt bei entgeltlicher Rücknahme zusätzlich verrechneter Emballagen,
Paletten etc. die Abholung durch uns, obliegt bis zu tatsächlichen Übergabe
die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Gegenstände dem Kunden.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das
Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
7.2 Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware durch den Kunden erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den
zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Die
Weiterveräußerung ist umgehend zu melden, der Erlös getrennt zu verwahren.
7.3 Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit
anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be-
oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns
gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Verbindung zu.
8. Zahlung:
8.1 Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei
Fakturenerhalt fällig. 8.2 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer
sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren, Geräte und dergleichen - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist - zurückzunehmen.
8.3 Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers, mit dem wir Vertragszinsen
vereinbart haben, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6
Prozentpunkten pro Jahr zuzüglich zu den Vertragszinsen zu beanspruchen. Sind
keine Vertragszinsen vereinbart, so beträgt der Verzugszinssatz 13 % pro Jahr
bei vierteljährlicher Verrechnung. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind
wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 13 % pro Jahr
bei vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen. Treten Veränderungen auf
dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen
bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten
Zinssatzes berechtigt.
8.4 Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft
verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung
eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns beigezogenen Anwaltes zu
ersetzen.
8.5 Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den
Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Kunde Verbraucher ist und
die andere Vertragsseite zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung
im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht,
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist. Eine
Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter
Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen
Aufwandes zulässig, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
8.6 Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen
und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten
Schuld.
8.7 Mit Kunden, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden
die Lieferungen und Leistungen grundsätzlich auf der Basis eines
Kontokorrent-verhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche sohin
kontokorrentmäßig verrechnet. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung.
8.8 Wenn im konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelangt ein
Kontokorrent-sollzinssatz von 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung
zur Anwendung. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die
eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer
dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt. (Satz 2
gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)
8.9 Ausdrücklich wird festgehalten, dass ein Saldenanerkenntnis sowohl
schriftlich oder mündlich als auch stillschweigend dadurch erfolgen kann,
dass der Kunde gegen den von uns bekanntgegebenen Saldo innerhalb
angemessener Frist, längstens aber innerhalb von 4 Wochen, keinen Einwand
erhebt. Darauf wird in der Saldenmitteilung hingewiesen.
8.10 Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen
nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzustellen.
9. Gewährleistung:
9.1 Wir sind berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie
Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel
innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch
auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.
9.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die
aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. (Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.)
9.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht
von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder
unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes
Material zurückzuführen sind. Wir haften insbesondere auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung schließt den natürlichen Verschleiß
nicht ein.
10. Rücktritt vom Vertrag:
10.1 Geraten wir nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Kunden
nicht zu bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter
Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Kunden speziell
herzustellen oder zu beschaffen sind; dieses Recht steht dem Verbraucher erst
nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens
vier Wochen zu. Zur Forderung eines Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder
Verspätung ist der Kunde nur im Falle eines Verzuges aufgrund unseres
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens berechtigt.
10.2 Andererseits sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden unbeschadet unserer
sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts
steht uns eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren
zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
10.3 Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein
Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Termin- oder Lieferschwierigkeiten
oder mangelnde Deckung zu erwarten sind.
10.4 Zur Rücknahme bereits ausgelieferter Waren sind wir grundsätzlich nicht
verpflichtet. Falls kulanter Weise im Einzelfall eine Rücknahme erfolgt,
gelangt zu Lasten des Kunden in jedem Fall eine Manipulationsgebühr von 10 %
der Fakturensumme in Anrechnung, zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden
an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert - ohne Bedachtnahme auf einen
allfälligen verminderten Zeitwert - berechnet werden. Falls durch die Warenrücknahme
die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten
wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter
Mengenrabatte.
11. Haftung:
11.1 Bei Verbrauchergeschäften ist unsere Haftung für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. In allen
übrigen Fällen ist unsere Haftung auf Schäden, die am Gegenstand der
Lieferung selbst entstehen, beschränkt, soweit uns nicht Vorsatz oder grob
fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.
11.2 Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen
Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere,
wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines
Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von
einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt
wird.
11.3 Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind
unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes
einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte Ware von uns stammt,
schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.
12. Adresse:
Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich
bekanntzugeben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem
gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt
gegebene Adresse abgesandt worden sind.
13. Gerichtsstand:
13.1 Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Firma sachlich
zuständige Gericht Fürstenfeld. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Für
Verbrauchergeschäfte wird die Zuständigkeit österreichischer Gerichte
vereinbart.
13.2 Es gilt österreichiches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und
der Verweisungsnormen des IPRG.

3. Datenschutzerklärung
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